2011.2 WML). Bei der Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis vorliege, müsse einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Ertrag für das investierte Kapital zugrunde gelegt werden (Rz. 2011.3 WML). Die Dividendenzahlung sei nur dann teilweise als massgebender Lohn zu betrachten, wenn kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet werde. Eine Aufrechnung sei diesfalls höchstens bis zur