Im Vorwort zu dem ab 1. Januar 2009 gültigen Nachtrag der WML hiess es in der Folge, mit diesem werde bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Dividenden wegen der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführten Teilbesteuerung teilweise als massgebender Lohn aufzurechnen seien. Grundsätzlich sei von der durch die Gesellschaft vorgenommenen und von den Steuerbehörden akzeptierten Aufteilung zwischen Dividenden und Lohn auszugehen und davon nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende bestehe (Rz. 2011.2 WML).