Es fand ferner Eingang in die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), wobei es von der Verwaltung schon gemäss Mitteilung Nr. 219 vom 31. März 2008 an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen ab sofort und sinngemäss in Geltung gesetzt worden war. Im Vorwort zu dem ab 1. Januar 2009 gültigen Nachtrag der WML hiess es in der Folge, mit diesem werde bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Dividenden wegen der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführten Teilbesteuerung teilweise als massgebender Lohn aufzurechnen seien.