Die zur Qualifikation von Dividendenzahlungen an Verwaltungsräte entwickelte Nidwaldner Praxis - nach dieser wird die Dividende bis zur Höhe eines aufgrund von Standardwerten ermittelten durchschnittlichen Gehalts als massgebender Lohn betrachtet, soweit sie eine 15%ige Verzinsung des Aktienkapitals übersteigt - wurde insofern als gesetzwidrig beurteilt, als sie die steuerrechtliche Betrachtung nicht berücksichtige und als die Angemessenheit der Dividende im Verhältnis zum Aktienkapital (statt zum Eigenkapital) bemessen werde. Auch beim Aktionär sei die Angemessenheit des (beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in