Seite 8 4. 4.1 Die zur Qualifikation von Dividendenzahlungen an Verwaltungsräte entwickelte Nidwaldner Praxis - nach dieser wird die Dividende bis zur Höhe eines aufgrund von Standardwerten ermittelten durchschnittlichen Gehalts als massgebender Lohn betrachtet, soweit sie eine 15%ige Verzinsung des Aktienkapitals übersteigt - wurde insofern als gesetzwidrig beurteilt, als sie die steuerrechtliche Betrachtung nicht berücksichtige und als die Angemessenheit der Dividende im Verhältnis zum Aktienkapital (statt zum Eigenkapital) bemessen werde.