Die selbstständigerwerbenden Versicherten hätten demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Dieser Grundsatz erfahre jedoch u.a. dann eine Einschränkung, wenn die in der Veranlagung festgesetzte Steuer nur einen niedrigen Betrag ausmache und deshalb mangels relevanten Streitwertes kein Anlass für die Erhebung eines Rechtsmittels bestanden habe. In dieser Konstellation sei eine selbständige Prüfung der den angefochtenen Beitragsverfügungen zugrundeliegenden Steuerfaktoren möglich (Urteil des Bundesgerichts H 38/05 vom 10. Juni 2005 Erw. 2.3 und 2.4; vgl. zur Frage der Bindungswirkung auch Rz.