2c). Die steuerrechtliche Qualifikation von Einkommen binde jedoch die Organe der AHV und den Sozialversicherungsrichter nicht, sondern stellte lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz im Rahmen der Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Gegebenheiten dar (BGE 122 V 281 Erw. 5d; s. auch BGE 125 V 383 Erw. 6b).