Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Dabei halten sich die Ausgleichskassen in der Regel aber an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise, da mit Blick auf Einheit und Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden werden soll.