Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (Brülisauer/Poltera, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar DBG, 2. Auflage, Basel 2008, N. 99 zu Art. 58 DBG; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, N. 102 zu Art. 58 DBG). Dabei ist auf einen Drittvergleich abzustellen, d.h. es ist zu prüfen, ob die gleiche Leistung unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Faktoren auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre (BGE 131 II 593 Erw. 5.2).