2. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen (Art. 51 Abs. 1 AHVG) und mit der Ausgleichskasse über die ab-