Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. A___ ist durch die erwähnten Verfügungen nur noch indirekt berührt, indem die C___ AG wohl auf sie Rückgriff nehmen könnte, falls die Firma im vorliegenden Verfahren unterliegen sollte. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung der Verfügung geltend gemacht werden kann.