Dabei nahm sie Bezug auf ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 26. August 2014, wonach bei Firmen, die wie vorliegend die Rechtsform wechselten, der Unternehmenswert nach der Praktikermethode zu bemessen sei. Bei der Veranlagung und der Unternehmensbewertung der C___ AG für die Jahre 2010/11 sei zu Unrecht nicht nach dieser, sondern nach der Methode für Neugründungen vorgegangen worden, obwohl die Umwandlung der Einzelfirma in eine AG damals hätte bekannt sein können. Jedoch sei gegen diesen zu tiefen Unternehmenswert keine Einsprache erhoben worden; ferner werde die Steuerverwaltung gemäss E-Mail vom 2. September 2014 auf ein Revisionsbegehren der C___ AG betreffend Steuerveran-