C.3 Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte mit Schreiben vom 19. Juni 2014 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Die Frage der Angemessenheit des Lohnes sei anhand des Arbeitspensums, der Verantwortung, des nötigen Fachwissens und im Vergleich zum Einkommen der Nachfolgerin, die als Angestellte ohne Beteiligung ein marktübliches Jahreseinkommen von Fr. 97'500.-- erziele, zu beantworten. Entgegen der Ausgleichskasse sei bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht nur der Substanz-, sondern auch der Ertragswert zu berücksichtigen.