Angemessen wäre eine Ausschüttung von 10%. Nach der neuen Praxis der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, an welche man sich anlehne, würden von einer übersetzten Dividende 50% als Lohn ohne betragliche Begrenzung aufgerechnet, während nach der früheren Praxis bei Einmann-Ge- sellschaften übersetzte Dividenden bis zu einer Höhe von Fr. 120'000.-- als massgebender Lohn aufgerechnet worden seien. Dies in Berücksichtigung dessen, dass bei Kleinunter-