a) der Beschwerdeführerin: Der Entscheid der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vom 20. Mai 2014 sowie die Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen pro 2010 und pro 2011 mit einem Gesamttotal von CHF 29‘617.90 seien aufzuheben, und von einer Umqualifizierung von Dividende in AHV-pflichtigen Lohn sei abzusehen. b) der Vorinstanz: Abweisung der Beschwerde. Sachverhalt A. A___ gründete anfangs 1997 die Firma C___ zunächst als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die sie ab 9. Januar 2004 als Einzelunternehmen und ab 2. Dezember 2009 als Aktiengesellschaft führte.