2. Die Vorinstanz wird angewiesen, nach zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen eine neue Veranlagung zu erlassen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- zugesprochen.