In sinngemässer Anwendung von Art. 17 Anwaltstarif wird bei der Festlegung der Entschädigungspauschale den konkreten Umständen Rechnung getragen und die Entschädigung somit einzelfallweise festgelegt. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass sich im parallelen Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern (O5V 14 8) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- als angemessen, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.