Für den Bereich der direkten Bundessteuer ist die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bundesrechtlich geregelt (Art. 144 DBG). Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 144 Abs. 1 und 2 DBG). Da eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid mit offenem Ausgang grundsätzlich als Obsiegen gilt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014, E. 3.2, m.w.H.), sind im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu erheben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihm den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.