DBG nicht anwendbar ist bzw. eine Anwendung dieser Bestimmung in jedem Fall zu einer unzulässigen Steuerumgehung führen würde. Es wird Sache der für die Veranlagung zuständigen Vorinstanz sein, diese Überlegungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (erneut) in die Beurteilung des Sachverhalts miteinzubeziehen, nachdem sie geprüft hat, von welchen Einkommen des Beschwerdeführers in der massgeblichen Steuerperiode überhaupt auszugehen ist.