Dem urteilenden Gericht ist nicht entgangen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung bei ihrer Beurteilung der Anfrage der Vorinstanz (VIact. 42) bereits davon ausgegangen ist, dass fünf Löhne im Betrag von je Fr. 20‘880 nicht im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden können und für die übrigen Löhne, die im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurden, zur Auffassung gelangt ist, dass diesbezüglich Art. 37a DBG nicht anwendbar ist bzw. eine Anwendung dieser Bestimmung in jedem Fall zu einer unzulässigen Steuerumgehung führen würde.