Seite 17 insgesamt Fr. 59‘480, die im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurden, zur Diskussion stehen, dürfte bei der Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Frage nach einer allfälligen Steuerumgehung, ins Gewicht fallen, weshalb eine diesbezügliche vorgängige Abklärung unabdingbar ist. Dem urteilenden Gericht ist nicht entgangen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung bei ihrer Beurteilung der Anfrage der Vorinstanz (VIact.