Bevor anhand einer Würdigung der gesamten Umstände beurteilt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer im Einzelfall überhaupt auf Art. 37a DBG berufen kann bzw. ob in seinem Vorgehen allenfalls eine Steuerumgehung zu erblicken ist, ist zunächst zu klären, wie es sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers verhält, er habe die ihm aufgerechneten Löhne im Bruttobetrag von Fr. 104‘400 gar nicht erhalten, sondern lediglich irrtümlich mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen abgerechnet. Ob Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 163‘880 oder allenfalls lediglich Bruttoeinkommen von