In der hier massgeblichen Steuerperiode 2011 betrug dieser Grenzbetrag Fr. 20’880. Gewisse Autoren plädieren seit jeher dafür, die Einkünfte bei mehreren Arbeitgebern dabei zusammenzuzählen. Übersteigen die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer steuerpflichtigen Person den Grenzbetrag, wäre demnach das vereinfachte Abrechnungsverfahren ausgeschlossen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, a.a.O., N 5 zu Art. 37a; ferner dieselben Autoren im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu §37a). Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien kann dies jedoch eindeutig abgeleitet werden. 2.3.6