2.3.5 Als Einschränkung nennt Art. 2 lit. a BSGA somit insbesondere, dass der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) nicht übersteigen darf. In der hier massgeblichen Steuerperiode 2011 betrug dieser Grenzbetrag Fr. 20’880. Gewisse Autoren plädieren seit jeher dafür, die Einkünfte bei mehreren Arbeitgebern dabei zusammenzuzählen.