2.3.2 Die Bestimmung von Art. 37a DBG setzt somit die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäss BGSA voraus und stellt, wie das vereinfachte Abrechnungsverfahren selbst auch, eine Massnahme zur Bekämpfung der Schwarzarbeit dar. Die von diesen Massnahmen anvisierten Personenkreise oder Tätigkeitsfelder sind grundsätzlich identisch. Von der Schwarzarbeit betroffen sind vor allem unselbständige Erwerbstätigkeiten mit geringen Löhnen oder gelegentlichen Erwerbstätigkeiten. Häufig werden nicht nur keine Sozialversicherungen, sondern auch keine Steuern bezahlt.