2.3 Bemerkung zur Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahren 2.3.1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist in Art. 37a DBG geregelt. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist die Steuer für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 0.5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA entrichtet.