Gegenbuchungen für die korrigierten Abschlüsse vorgenommen worden sind. Auch ist nicht klar, gestützt auf welche Abschlüsse die Unternehmungen selbst veranlagt wurden und gestützt auf welche Entscheidgrundlagen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eine Stornierung der zunächst abgerechneten Quellensteuer bestätigt hat. Hat nachweislich eine nachträgliche Rückbuchung bzw. Rückerstattung eines zunächst irrtümlich verbuchten Lohnes stattgefunden, so wäre im Einzelfall näher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in der in Frage stehenden Steuerperiode 2011 ein entsprechendes Einkommen zugekommen ist oder nicht (vgl. E. 2.1.4 vorstehend).