Während gemäss Beschwerdeführer diese ursprüngliche Verbuchung aber einem Irrtum entsprach und in der Folge sowohl gegenüber den Steuerbehörden wie der Sozialversicherungsanstalt korrigiert wurde, geht die Vorinstanz von einer unzulässigen Bilanzänderung aus und hält an der Aufrechnung der ursprünglich zugunsten des Beschwerdeführers verbuchten Löhne fest. Aus den vorliegenden Akten geht nicht im Einzelnen hervor, wann und wie die Löhne, die in den korrigierten Jahresabschlüssen jedenfalls nicht mehr ersichtlich sind, vom Beschwerdeführer an die betreffenden Firmen zurückerstattet wurden bzw. wann welche