Dies spricht grundsätzlich gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gar nie einen Lohn von diesen Firmen erhalten. Allerdings kann daraus allein weiterhin weder eindeutig geschlossen werden, dem Beschwerdeführer sei ein Lohn ausbezahlt und erst nachträglich storniert worden, noch dem Beschwerdeführer sei gar kein Lohn ausbezahlt und ein solcher lediglich irrtümlich mit der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen abgerechnet worden.