Offensichtlich fand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eine Stornierung der ursprünglich vorgenommenen Abrechnung statt; aus welchen konkreten Überlegungen diese Stornierung erfolgte, ist aus den vorhandenen Akten nicht ersichtlich. Sollte tatsächlich, wovon die Vorinstanz ausgeht, die Firma_4 gestützt auf eine Bilanz, welche die Lohnzahlung an den Beschwerdeführer enthielt, veranlagt worden sein, so hätte offenbar aus Sicht der Sozialversicherungsanstalt aus der vorliegenden Aktenlage nicht erkennbaren Gründen eine andere Betrachtungsweise stattgefunden. 2.2.5. Lohnzahlung der Firma_6