Ausserdem steht im vorliegenden Fall die Besteuerung des Beschwerdeführers als natürliche Person in Frage und es ist nicht zu beurteilen, ob sich die Firma_4 allenfalls auf ursprünglich eingereichte Jahresabschlüsse behaften lassen muss oder ob sie diese nachträglich noch korrigieren kann. Ob die St. Galler Steuerbehörden die offenbar nachträglich erfolgte Korrektur des Abschlusses der Firma_4 tatsächlich akzeptiert haben oder nicht, geht aus den vorhandenen Akten nicht hervor.