Seite 10 den korrigierten Abschluss aber nachgereicht und sei gestützt auf den korrigierten Abschluss, welcher keine Lohnzahlung an den Beschwerdeführer enthielt, veranlagt worden. In den vorinstanzlichen Akten findet sich eine E-Mail-Nachricht vom 12. April 2013 der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen (VI-act. 47), wonach bei der Firma_4 für die Steuerveranlagung die korrigierte Jahresrechnung abgewartet werde, was den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt grundsätzlich bestätigt. Insoweit die Vorinstanz auf VI-act.