Die ursprünglich von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen für den Beschwerdeführer abgerechnete Quellensteuer auf einem Bruttolohn von Fr. 20‘880 (VIact. 38, Bestätigung vom 27. Januar 2012) wurde nachträglich storniert (act. 2/4, Bestätigung vom 10. Mai 2013). Der Grund für die Stornierung ist aus der Bestätigung nicht ersichtlich. Genaueres über die Rückabwicklung der ursprünglich vorgenommenen Abrechnung lässt sich den Bestätigungen nicht entnehmen.