Wie schon bei der Firma_1 ist bei dieser Aktenlage nicht abschliessend feststellbar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Lohn von der Firma_2 erhalten hat und diesen nachträglich zurückerstatten musste, oder ob gar nie eine Lohnzahlung stattgefunden hat, sondern lediglich eine irrtümliche Abrechnung gegenüber der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vorliegt, welche nachträglich korrigiert wurde. Sollte eine Rückerstattung bzw. Rückbuchung stattgefunden haben, sind die Einzelheiten dazu aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich. 2.2.4. Lohnzahlung der Firma_4