Die ursprünglich von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen abgerechnete Quellensteuer auf einem Bruttolohn von Fr. 20‘880 (vgl. VI-act. 38, Bestätigung vom 3. Februar 2012) wurde ebenfalls nachträglich storniert (act. 2/3, Bestätigung vom 10. Mai 2013). Der Grund für die Stornierung ist aus der Bestätigung nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legte den Jahresabschluss 2012 mit den Vorjahreszahlen sowie weitere Belege (Lohnerfassungen und Lohnkonti) ins Recht (act. 2/11-14). Aus diesen Unterlagen sind keine Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer ersichtlich.