Wurde dem Beschwerdeführer hingegen, wie dieser den Sachverhalt darstellt, gar nie ein Lohn ausbezahlt oder gutgeschrieben, musste dieser auch keine Rückleistung vornehmen. Diesfalls würde es sich, wie der Beschwerdeführer behauptet, lediglich um eine irrtümlich erfolge Abrechnung eines gar nie erhaltenen Lohnes gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen handeln, welche gemäss Bestätigung vom 10. Mai 2013 korrigiert wurde. In einem solchen Fall könnte dem Beschwerdeführer persönlich nicht ohne weiteres ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. 2.2.3. Lohnzahlung der Firma_2