Es lässt sich bei der vorliegenden Aktenlage nicht mit Bestimmtheit sagen, ob dem Beschwerdeführer von der Firma_1 allenfalls ursprünglich ein Lohn von Fr. 20‘880 gutgeschrieben oder ausbezahlt wurde, der dann aber im Nachhinein wieder storniert wurde. Wie in einem solchen Storno-Fall eine Rückleistung des Beschwerdeführers an die Firma_1 ausgesehen hätte bzw. wie eine entsprechende Gutschrift nachträglich rückverbucht worden wäre, ist nicht aktenkundig. Wurde dem Beschwerdeführer hingegen, wie dieser den Sachverhalt darstellt, gar nie ein Lohn ausbezahlt oder gutgeschrieben, musste dieser auch keine Rückleistung vornehmen.