Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Fall (nachträgliche Bilanzkorrektur) nicht auf das Massgeblichkeitsprinzip berufen“ (Vernehmlassung, Ziff. IV/3). In der Vernehmlassung erwähnt die Vorinstanz, dass gemäss Auskunft des Steueramtes St. Gallen die Steuererklärungen inklusive Jahresabschlüsse der in Frage stehenden fünf Unternehmungen zwischen Juli und Oktober 2011 eingereicht worden seien und folgert daraus, es handle sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlen um nachträglich korrigierte Abschlüsse. Dem widerspricht der Beschwerdeführer in Ziff.