Aus den vorhandenen Akten ergibt sich zu den in Frage stehenden Lohnzahlungen im Einzelnen folgendes: 2.2.2. Lohnzahlung der Firma_1 Gemäss Bestätigung vom 20. Januar 2012 (VI-act. 38) rechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen für den Beschwerdeführer zunächst die Quellensteuer auf einem Bruttolohn von Fr. 20‘880 ab. Diese Abrechnung wurde gemäss Bestätigung vom 10. Mai 2013 storniert (act. 2/2). Der Grund für die Stornierung ist aus der Bestätigung nicht ersichtlich. Wie die bereits abgerechnete Quellensteuer rückabgewickelt wurde, geht aus der Bestätigung nicht hervor.