Bevor also ein Vermögenszugang dem Reinvermögen zugerechnet wird, ist daher zu prüfen, ob ihm nicht ein korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2011 vom 29. Februar 2012, E. 4, m.w.H.). Nur ein unbelasteter Vermögenszufluss lässt Einkommen und damit eine Steuerforderung entstehen, welche grundsätzlich unabänderlich ist und sich nicht durch Rückabwicklung des Sachverhalts, der die Steuer ausgelöst hat, aus der Welt schaffen lässt (Urteile des Bundesgerichts 2C_692/2013 und 2C_693/2013 vom 24. März 2014, E. 4.2, m.w.H.).