Der steuerrechtliche Einkommensbegriff wird bezüglich der direkten Bundessteuer in Art. 16 ff. DBG definiert. Nach Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Ziel muss sein, mit der Bestimmung des Einkommens, welches der Besteuerung unterworfen wird, eine Grösse zu erhalten, die einen geeigneten Massstab wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit darstellt (RICHNER/FREI/ Seite 6 KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 9 VB zu Art. 16-39).