2.1.4 Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dessen Grundrechtsgehalt aus Art. 8 und 9 der schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) folgt, ist zusammen mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung in Art. 127 Abs. 2 BV normiert. Es geht dabei um die grundsätzliche Frage, was in welchem Ausmass besteuert werden soll (REICH, Rückerstattung von übersetzten Boni und anderen Lohnzahlungen, in: ASA 80 Nr. 3 2011/2012, S. 109 ff., Ziff. 2.1.1).