Seite 5 Der verbleibende, deutlich grössere Anteil der ihm durch die Vorinstanz bei der Steuerveranlagung aufgerechneten Lohnzahlungen ist dagegen bestritten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe irrtümlich insgesamt Fr. 104‘400 (Bruttowert) als im vereinfachten Verfahren abgerechnete Löhne deklariert. Diese Deklaration sei falsch gewesen, weil er im Jahr 2011 von den betreffenden Gesellschaften gar keinen Lohn erhalten habe.