Die Eidgenössische Steuerverwaltung schloss sich diesen Anträgen mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2014 an (act. 9). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. Juli 2014 (act. 12) an seinen Anträgen fest, worauf die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Vorinstanz ebenfalls unter Festhaltung an ihren Anträgen am 7. August bzw. 4. September 2014 duplizierten (act. 15 und 16). Alle Parteien verzichteten stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung (Art. 55 Abs. 3 Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde die Streitsache am 7. Januar 2015 in der 5. Abteilung des Obergerichts beraten und darüber entschieden.