C. Am 8. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 182‘500 veranlagt (VI-act. 49). In der gleichentags verschickten Berechnungsmitteilung zu den Staats- und Gemeindessteuern begründete die Vorinstanz die Abweichung von dem vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung deutlich tiefer deklarierten Einkommen damit, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach Art. 39b Steuergesetz (StG, bGS 621.11) im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne, da eine Steuerumgehung vorliege. Die Gewährung des privilegierten Steuersatzes, der für die Bundessteuern in Art.