{"Signatur": "AR_OG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2015-01-07", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_005_OG-O5V-14-10_2015-01-07.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2015/OG-20150107-O5V-14-10-20150107.pdf", "Checksum": "406a370d61613c5d69609743e2ec81ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG O5V-14-10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 5. Abteilung 07.01.2015 OG O5V-14-10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 5. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  5. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  5. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 5. Abteilung Urteil vom 7. Januar 2015 Mitwirkende  Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. 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Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,\nEigerstrasse 65, 3003 Bern\n\nGegenstand direkte Bundessteuer 2011\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Die Veranlagung von A___ für die Direkte Bundessteuer 2011 sei aufzuheben.\n2. Der Beschwerdeführer sei ohne die Lohnaufrechnungen im Betrage von CHF 153‘637\nzu veranlagen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.\n\nb) der Vorinstanz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nSachverhalt\n\nA. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Eigentümer und Verwaltungsrat der C___\nWirtschaftsberatung AG und bezog in der hier massgeblichen Steuerperiode 2011 von\ndieser Gesellschaft einen Lohn im Betrag von Fr. 31‘594 (netto). In derselben\nSteuerperiode erzielte der Beschwerdeführer aus einer Nebenerwerbstätigkeit bei der\nFirma_0 für die er als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war, einen Lohn von\nFr. 2‘813 (netto).\n\nDiese beiden Lohneinkommen hat der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung (VI-act.\n37) ordentlich als Löhne aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Haupt-und Nebenerwerb)\ndeklariert.\n\nB. Gleichzeitig lagen der Vorinstanz diverse Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt des\nKantons St. Gallen bzw. der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden über\nden Quellensteuerabzug betreffend Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer von\ninsgesamt 16 weiteren Unternehmungen vor (VI-act. 38 und 39). Bei diesen Lohnzahlungen\nim Gesamtbetrag von Fr. 163‘880 (brutto) wurden die Sozialversicherungsbeiträge und\nSteuern im vereinfachten Verfahren, welches das Bundesgesetz über Massnahmen zur\nBekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41) vorsieht, abgerechnet.\n\nEs handelt sich im Einzelnen um folgende vereinfacht abgerechneten Löhne:\n\nSeite 2\nArbeitgeber Bezogener Lohn 2011\nFirma_1 Fr. 20‘880\nFirma_2 Fr. 20‘880\nFirma_3 Fr. 20‘880\nFirma_4 Fr. 20‘880\nFirma_5 Fr. 20‘880\nFirma_6 Fr. 20‘880\nFirma_7 Fr. 5‘400\nFirma_8 Fr. 3‘000\nFirma_9 Fr. 5‘400\nFirma_10 Fr. 2‘000\nFirma_11 Fr. 5‘400\nFirma_12 Fr. 3‘000\nFirma_13 Fr. 5‘000\nFirma_14 Fr. 3‘200\nFirma_15 Fr. 3‘200\nFirma_16 Fr. 3‘000\n\nTotal Fr. 163‘880\n\nC. Am 8. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer für die direkte Bundessteuer mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 182‘500 veranlagt (VI-act. 49). In der gleichentags\nverschickten Berechnungsmitteilung zu den Staats- und Gemeindessteuern begründete die\nVorinstanz die Abweichung von dem vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung\ndeutlich tiefer deklarierten Einkommen damit, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren\nnach Art. 39b Steuergesetz (StG, bGS 621.11) im vorliegenden Fall nicht angewendet\nwerden könne, da eine Steuerumgehung vorliege. Die Gewährung des privilegierten\nSteuersatzes, der für die Bundessteuern in Art. 37a des Bundesgesetzes über die direkten\nBundessteuern (DBG, SR 642.11) festgelegt ist, wurde verweigert und die Einkünfte im\nBetrag von Fr. 163‘880 im ordentlichen Verfahren veranlagt.\n\nD. Gegen diese Steuerveranlagung erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 Einsprache\n(VI-act. 50). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2014 teilweise\ngutgeheissen und das steuerbare Einkommen auf Fr. 172‘200 reduziert (VI-act. 51a). Der\nreduzierte Wert resultierte daraus, dass die in der Steuerveranlagung noch mit dem\nBruttowert von Fr. 163‘880 aufgerechneten Einkünfte lediglich noch mit dem\nentsprechenden Nettowert (reduziert um AHV/IV/EO/ALV-Beiträge) von Fr. 153‘637\nberücksichtigt wurden. An der Aufrechnung hielt die Vorinstanz aber unverändert fest.\n\n"}