Demzufolge ist auch Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den im Rekursverfahren erhobenen Kostenvorschuss ebenfalls zurückzuerstatten. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Seite 9 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1., A2. und A3. wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.