4. Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Bei Gesuchen um die Gewährung von Staatsbeiträgen, Stipendien, Darlehen usw., worunter auch ein Gesuch um die Übernahme von Schulgeld zu subsumieren ist, werden jedoch in der Regel keine Kosten erhoben (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a VRPG). Die Gerichtskasse ist demzufolge anzuweisen, den irrtümlich erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten. Demzufolge ist auch Ziff.