3.4. Im Ergebnis hat damit die verfügende Behörde dem Gesuch der Beschwerdeführer um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten zu Recht nicht stattgegeben. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als gerechtfertigt; namentlich hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch über- oder unterschritten.