Dennoch haben sich die Beschwerdeführer für einen Schulwechsel entschieden. Der Schulwechsel erfolgte damit aus persönlichen Gründen, welche es nicht rechtfertigen, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden die entsprechenden Schulkosten übernehmen muss. Auch wenn der Unterricht am Gymnasium B. den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin 1 unbestrittenermassen besser entgegenkommt als jener an der Kantonsschule D. und der Schulwechsel gar medizinisch indiziert wäre, kann sie daraus keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Schulkosten durch den Kanton ableiten.